Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Auch bei der Untreue muß der Vermögensschaden kein dauernder sein. Gehört die termingerechte Erfüllung zum Wesen des abgeschlossenen Geschäfts, so genügt bereits eine Verzögerung zur Annahme des Schadenseintritts. Eine schließlich doch noch, aber verspätet erbrachte Gegenleistung ist nur als Schadensgutmachung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094611Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0110OS00116_8000000_004