RS OGH 1980/10/14 11Os116/80

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Veröffentlicht am 14.10.1980
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Norm

StGB §146 C2
StGB §153

Rechtssatz

Auch bei der Untreue muß der Vermögensschaden kein dauernder sein. Gehört die termingerechte Erfüllung zum Wesen des abgeschlossenen Geschäfts, so genügt bereits eine Verzögerung zur Annahme des Schadenseintritts. Eine schließlich doch noch, aber verspätet erbrachte Gegenleistung ist nur als Schadensgutmachung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094611

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0110OS00116_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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