Norm
StGB §114 Abs1Rechtssatz
Ein Recht übt (ua) aus, wer berechtigte Interessen (anderer) wahrnimmt. Dies tut nach herrschender Lehre jedermann, der sich an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Gestaltung von Angelegenheiten der Allgemeinheit in Form kontroversieller Diskussion oder einseitiger Kritik (Stellungnahme) beteiligt und solcherart an der politischen Willensbildung und der öffentlichen Kontrolle von Personen und Personengruppen, die im politischen Leben stehen und unter Umständen die Macht haben, das öffentliche Wohl durch ihre Entscheidungen oder Maßnahmen zu beeinflussen, mitwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093363Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_009