Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Daß ein Kind, das über das richtige Verhalten im Verkehr gut belehrt wurde, unter Umständen eher zur Haftung herangezogen werden kann, als ein Kind, dessen Erziehung in dieser Hinsicht vernachlässigt wurde, entspricht dem klaren Wortlaut des § 1310 ABGB, wonach auf den Einzelfall abzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027651Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0020OB00115_8000000_001