Norm
StGB §3 B11Rechtssatz
Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen in der Regel nur dann, wenn der Eingriff sich in jenen Schranken hält, die ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und der vom Täter erstrebte (von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffs steht. Daher dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erreichung des Erfolgs unerläßlich ist; darüberhinausgehende Beeinträchtigungen können nur wegen Irrtums über die Eignung zur Interessenwahrung entschuldigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089731Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_007