RS OGH 1980/10/14 11Os116/80, 13Os60/85, 10Os166/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1980
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Norm

SchG Art3
SchG Art67 Abs1
StGB §146 C3
StGB §153

Rechtssatz

Ein Scheck beinhaltet die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers, daß eine bestehende Deckung nicht während des Postlaufs beseitigt wird oder - wenn zum Zeitpunkt der Begebung des Schecks noch keine Deckung vorhanden ist - daß spätestens zum Zeitpunkt der Einlösung eine solche durch mit Sicherheit zu erwartende Eingänge zu erwarten ist. Es muß sich dabei um echte und nicht durch (weitere) Scheckreiterei erlangte Deckung handeln.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 116/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 11 Os 116/80
    Veröff: EvBl 1981/115 S 352
  • 13 Os 60/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 60/85
    Vgl auch; Beisatz: Wer (Barschecks) Schecks (an eigene Order) zur Einlösung vorlegt, bekundet damit bereits nach der Verkehrsauffassung stillschweigend (§ 863 ABGB) die Deckung des entsprechenden Kontos. (T1)
  • 10 Os 166/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 10 Os 166/86
    Vgl auch; Beisatz: Täuschung über Tatsachen durch Einreichen ungedeckter Schecks. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072591

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0110OS00116_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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