RS OGH 1980/10/15 6Ob732/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §464 I
ZPO §521
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 521 heute
  2. ZPO § 521 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 521 gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 521 gültig von 01.03.1986 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

Fehlt es für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 Abs 2 ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen, wird durch die Ausfolgung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den gerichtlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten keine wirksame Zustellung an die Beklagten vollzogen und daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.Fehlt es für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 97, Absatz 2, ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen, wird durch die Ausfolgung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den gerichtlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten keine wirksame Zustellung an die Beklagten vollzogen und daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041690

Dokumentnummer

JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten