Norm
ABGB §547Rechtssatz
Die Gleichartigkeit der Interessenlage mit den Gläubigern des Erblassers rechtfertigt es, soweit § 75 3.Teilnov ABGB in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des § 547 ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029915Dokumentnummer
JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_001