RS OGH 1980/10/15 6Ob732/80

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Veröffentlicht am 15.10.1980
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Norm

ABGB §547
3.ABGBTeilNov §75

Rechtssatz

Die Gleichartigkeit der Interessenlage mit den Gläubigern des Erblassers rechtfertigt es, soweit § 75 3.Teilnov ABGB in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des § 547 ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029915

Dokumentnummer

JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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