RS OGH 1980/10/15 6Ob728/80

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Veröffentlicht am 15.10.1980
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Norm

EheG §61 Abs3
ZPO §411 Aa
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Anspruch der Beklagten auf Ausspruch des Verschuldens gemäß § 61 Abs 3 EheG ist mit dem vom Kläger im Vorprozeß erhobenen Anspruch auf Ehescheidung nach § 55 EheG in der alten Fassung nicht ident. Der Umstand, daß im Vorprozeß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren als zulässig angesehen wurde, hat daher für das Verfahren, in welchem über den Antrag der Beklagten, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, zu entscheiden ist, keine Rechtskraftwirkung.Der Anspruch der Beklagten auf Ausspruch des Verschuldens gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist mit dem vom Kläger im Vorprozeß erhobenen Anspruch auf Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG in der alten Fassung nicht ident. Der Umstand, daß im Vorprozeß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsbegehren als zulässig angesehen wurde, hat daher für das Verfahren, in welchem über den Antrag der Beklagten, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, zu entscheiden ist, keine Rechtskraftwirkung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 728/80
    Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 728/80
    Veröff: RZ 1981/52 S 203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041396

Dokumentnummer

JJR_19801015_OGH0002_0060OB00728_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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