RS OGH 1980/10/21 9Os148/79

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Veröffentlicht am 21.10.1980
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Norm

WeinG §42 Abs1

Rechtssatz

Schon durch die Beigabe von weinfremdem Glycerin wird der Wein verfälscht, nicht erst dann, wenn der Glyceringehalt die obere Grenze der bei natürlichen Weinen feststellbaren Glycerinwerte von fünf bis dreizehn Gramm pro einhundert Gramm Alkohol übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082761

Dokumentnummer

JJR_19801021_OGH0002_0090OS00148_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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