Rechtssatz
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Artikel eins, Absatz 2, AKHB) nach der Regelung des Paragraph 78, VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017