RS OGH 1980/10/31 1Ob675/80, 6Ob604/81, 1Ob759/82, 1Ob512/88, 7Ob645/90, 6Ob623/91, 8Ob512/95, 7Ob12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
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Norm

ABGB §1393 A
ABGB §1395
ABGB §1396

Rechtssatz

Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 675/80
  • 6 Ob 604/81
    Entscheidungstext OGH 13.07.1981 6 Ob 604/81
    Auch; nur: Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden. (T1) Beisatz: Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit. Er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. So wie der Zedent die zedierte Forderung ohne Rückzession nicht einklagen kann, so kann er auch nur nach wirksamer Rückzession, durch welche er wieder die Rechtszuständigkeit über die Forderung erworben hat, einen (weiteren) wirksamen Abtretungsvertrag schließen. (T2) Veröff: SZ 54/104
  • 1 Ob 759/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 759/82
    Auch; Veröff: EvBl 1983/26 S 97
  • 1 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 512/88
  • 7 Ob 645/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 645/90
  • 6 Ob 623/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 623/91
    nur T1; Veröff: JBl 1992,592
  • 8 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 126/02h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 126/02h
    Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. (T3)
  • 5 Ob 190/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 190/19f
  • 1 Ob 141/20x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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