Norm
ABGB §94Rechtssatz
Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Falle einer Ehescheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam, auch wenn er noch auf der Grundlage des § 91 ABGB aF geschaffen wurde, jedoch jönnen beide Teile geltend machen, daß schon vor der Scheidung eine Änderung eingetreten sei und dem Unterhaltsberechtigten daher Unterhalt in anderer Höhe gebührt hätte; eine solche Änderung stellte auch die gesetzliche Neuregelung des Ehegattenunterhaltsrechtes (§ 94 ABGB) dar.Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Falle einer Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht unwirksam, auch wenn er noch auf der Grundlage des Paragraph 91, ABGB aF geschaffen wurde, jedoch jönnen beide Teile geltend machen, daß schon vor der Scheidung eine Änderung eingetreten sei und dem Unterhaltsberechtigten daher Unterhalt in anderer Höhe gebührt hätte; eine solche Änderung stellte auch die gesetzliche Neuregelung des Ehegattenunterhaltsrechtes (Paragraph 94, ABGB) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009559Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00740_8000000_002