RS OGH 1995/5/24 1Ob740/80, 6Ob726/81, 6Ob684/81, 2Ob565/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
EheG §69
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Falle einer Ehescheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam, auch wenn er noch auf der Grundlage des § 91 ABGB aF geschaffen wurde, jedoch jönnen beide Teile geltend machen, daß schon vor der Scheidung eine Änderung eingetreten sei und dem Unterhaltsberechtigten daher Unterhalt in anderer Höhe gebührt hätte; eine solche Änderung stellte auch die gesetzliche Neuregelung des Ehegattenunterhaltsrechtes (§ 94 ABGB) dar.Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Falle einer Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht unwirksam, auch wenn er noch auf der Grundlage des Paragraph 91, ABGB aF geschaffen wurde, jedoch jönnen beide Teile geltend machen, daß schon vor der Scheidung eine Änderung eingetreten sei und dem Unterhaltsberechtigten daher Unterhalt in anderer Höhe gebührt hätte; eine solche Änderung stellte auch die gesetzliche Neuregelung des Ehegattenunterhaltsrechtes (Paragraph 94, ABGB) dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009559

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00740_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten