RS OGH 1991/6/26 1Ob8/80, 1Ob19/91

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Veröffentlicht am 31.10.1980
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Rechtssatz

Auch auf Amtshaftungsansprüche kann wirksam verzichtet werden; aus einer aus Anlaß der Genehmigung der Schlußrechnung des ehemaligen Beistandes abgegebene Erklärung nicht nur diesen, sondern auch das Gericht zu "entlasten", kann jedoch auf einen solchen Verzicht nicht geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034120

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00008_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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