RS OGH 1980/11/4 4Ob369/80, 4Ob59/95, 4Ob126/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1980
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Liegt eine Ortsangabe im Sinne der Z 2 vor, so ist sie von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware tatsächlich an dem in der Marke angegebenen Ort erzeugt wird (JBl 1970,51 = JBl 1970,69); ist aber die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, die als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmeldenden gilt, ist sie registrierbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 369/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
    Beisatz: Miß Broadway (T1) Veröff: GRURInt 1982,203
  • 4 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 59/95
    Beisatz: Wird aber der geografische Begriff im Geschäftsverkehr nicht als Herkunftsangabe aufgefaßt, ist also die Ortsangabe nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine reine Phantasiebezeichnung, so steht ihr das Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 2 (oder auch nach Z 4) MSchG nicht entgegen. - "New Yorker" (T2)
  • 4 Ob 126/15f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 126/15f
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Wortmarke BUKHARA für Rosinen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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