Norm
ZPO §502 Abs3 DbRechtssatz
Ergeht im Berufungsverfahren ein einheitliches Urteil, das in seiner Gesamtheit kein voll bestätigendes Urteil im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist, so steht beiden Teilen unabhängig von ihrem jeweiligen Erfolg im Berufungsverfahren die Revision hinsichtlich des gesamten streitverfangenen Betrages offen.Ergeht im Berufungsverfahren ein einheitliches Urteil, das in seiner Gesamtheit kein voll bestätigendes Urteil im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist, so steht beiden Teilen unabhängig von ihrem jeweiligen Erfolg im Berufungsverfahren die Revision hinsichtlich des gesamten streitverfangenen Betrages offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042574Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0020OB00148_8000000_001