Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Am bestätigenden Charakter der Rekursentscheidung über die Zurückweisung der Säumnisanträge der Klägerin vermag auch nichts zu ändern, daß gleichzeitig die von der Zweitbeklagten erhobene Prozeßeinrede, der das Erstgericht stattgegeben hatte, der Sache nach als eine prozessuale unwirksame Erklärung zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044149Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0060OB00776_8000000_001