RS OGH 1980/11/5 6Ob674/80, 1Ob88/97s, 6Ob308/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1980
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Norm

AußStrG §23 Abs2
AußStrG §139 Abs2

Rechtssatz

Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 139 Abs 2 AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der §§ 23, 137 - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 674/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 674/80
    ZfRV 1981,307 = SZ 53/144 = NZ 1981,108
  • 1 Ob 88/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 88/97s
    Auch; nur: Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der §§ 23, 137 - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen. (T1)
  • 6 Ob 308/02s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007550

Dokumentnummer

JJR_19801105_OGH0002_0060OB00674_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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