RS OGH 1980/11/6 7Ob56/80, 7Ob39/11b

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Veröffentlicht am 06.11.1980
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1
VersVG §75

Rechtssatz

Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditgeber getroffene Vereinbarung, nach der dieser ausschließlich zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch dann befugt ist, wenn er sich nicht im Besitze des Versicherungsscheines befindet, enthält eine vom dispositiven Recht der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VersVG abweichende vertragliche Regelung, die nicht neben dem Versicherungsvertrag steht, sondern das Versicherungsverhältnis selbst gestaltet, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem versicherten Kreditgeber betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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