Norm
IPRG §25 Abs1Rechtssatz
Die im § 25 IPRG zweiter Satz aufgestellte Ausnahmeregelung lässt die Beurteilung nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu, wenn die Feststellung der Vaterschaft (zwar) nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt "zulässig" ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass das jetzige Personalstatut für die Feststellung der Vaterschaft "günstiger" ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076585Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0020OB00539_8000000_002