RS OGH 1980/11/11 2Ob539/80, 2Ob543/82, 1Ob13/07d

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Norm

IPRG §25 Abs1

Rechtssatz

Die im § 25 IPRG zweiter Satz aufgestellte Ausnahmeregelung lässt die Beurteilung nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu, wenn die Feststellung der Vaterschaft (zwar) nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt "zulässig" ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass das jetzige Personalstatut für die Feststellung der Vaterschaft "günstiger" ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 539/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 2 Ob 539/80
    Veröff: JBl 1981,600 (kritisch Schwimann) = ZfRV 1981,149 (zustimmend Schwind) = ÖA 1983,58
  • 2 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 543/82
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 539/80
  • 1 Ob 13/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 13/07d
    Vgl; Beisatz: Für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach §25 Abs 1 Satz 3 IPRG- wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit- jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung beziehungsweise dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 1 IPRG zu erkennen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076585

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0020OB00539_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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