Norm
StGB §143 ARechtssatz
Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des § 143 erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des Paragraph 143, erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093800Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_003