RS OGH 2010/5/19 1Ob751/80 (1Ob754/80), 1Ob723/82, 7Ob685/85, 7Ob717/86, 6Ob2/87 (6Ob3/87), 7Ob2199/

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Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

AußStrG §239 Abs1 Satz3
EheG §85
JN §29
  1. AußStrG § 239 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Nach rechtmäßiger Einleitung des Verfahrens zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse bleibt der Außerstreitrichter zur Prüfung des wirksamen Zustandekommens einer behaupteten außergerichtlichen Einigung und zu ihrer Protokollierung in exekutionsfähiger Form zuständig. Hingegen kann die Anfechtung nach §§ 870 f ABGB nur im Streitverfahren erfolgen; mit dem Aufteilungsverfahren kann in diesem Fall innegehalten werden.Nach rechtmäßiger Einleitung des Verfahrens zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse bleibt der Außerstreitrichter zur Prüfung des wirksamen Zustandekommens einer behaupteten außergerichtlichen Einigung und zu ihrer Protokollierung in exekutionsfähiger Form zuständig. Hingegen kann die Anfechtung nach Paragraphen 870, f ABGB nur im Streitverfahren erfolgen; mit dem Aufteilungsverfahren kann in diesem Fall innegehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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