RS OGH 1980/11/12 3Ob607/80, 8Ob526/86, 7Ob313/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

ABGB §1079
ABGB §1295 Ia4
GBG §61 B4

Rechtssatz

Nur bei Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechtes besteht gegen den aus Vorkaufsrecht Verpflichteten auch ein Anspruch auf Naturalersatz, dh auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbes des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 607/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 607/80
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    Beisatz: Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten beruht daher - wie sich aus dem Gesetz ergibt - auf dem Titel des Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch hat eine gänzlich andere Grundlage und Wirkung als jener gegen einen im Grundbuch unter Verletzung der bücherlichen Rechte des Vorkaufsberechtigten eingetragenen Dritten, weshalb eine Streitanmerkung der Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Vorkaufsverpflichteten auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des behaupteten Eintrittes des Vorkaufsfalls nicht zulässig ist (keine analoge Anwendung des § 61 GBG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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