Norm
AußStrG §230Rechtssatz
Die bloße Mitteilung des Zustandekommens einer außergerichtlichen Vereinbarung beendet das Verfahren vor dem Außerstreitrichter noch nicht, es bedarf auch noch des verfahrensrechtlichen Aktes der Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller, der sich allerdings auch aus dem Inhalt der Mitteilung selbst eindeutig ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008487Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_003