RS OGH 1980/11/12 1Ob751/80 (1Ob754/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

AußStrG §230
EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Die bloße Mitteilung des Zustandekommens einer außergerichtlichen Vereinbarung beendet das Verfahren vor dem Außerstreitrichter noch nicht, es bedarf auch noch des verfahrensrechtlichen Aktes der Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller, der sich allerdings auch aus dem Inhalt der Mitteilung selbst eindeutig ergeben kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 751/80
    JBl 1981,483 = SZ 53/150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008487

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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