RS OGH 2008/5/8 1Ob751/80 (1Ob754/80), 1Ob625/82, 1Ob723/82, 1Ob596/87, 1Ob568/92, 10Ob507/93, 7Ob67

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Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

AußStrG §230
EheG §97 Abs2
  1. AußStrG § 230 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 230 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. AußStrG § 230 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Behauptet nur der Antragsgegner das Zustandekommen einer Vereinbarung und hält der Antragstellter seinen Antrag aufrecht, weil er das Zustandekommen einer außergerichtlichen Vereinbarung bestreitet, bleibt der Außerstreitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zuständig. Er hat dann zu prüfen, ob die außergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen ist; gelangt er zu dieser Überzeugung, hat er sodann das Aufteilungsbegehren abzuweisen, weil auf Grund der Vereinbarung nichts mehr aufzuteilen geblieben ist; sonst aber hat er die Aufteilung durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008474

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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