Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Der Entgang von Mietzinsen zufolge verspäteter Räumung einer Liegenschaft ist positiver Schaden, wenn die konkrete Möglichkeit der Vermietung der Liegenschaft bestand, das Mietrecht daher nach der Verkehrsauffassung als selbständiger Wert anzusehen ist. Darauf, ob - in der Annahme rechtzeitiger Übergabe der Liegenschaft - bereits ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022637Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00570_8000000_002