RS OGH 1980/11/12 1Ob570/80 (1Ob571/80)

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Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Der Entgang von Mietzinsen zufolge verspäteter Räumung einer Liegenschaft ist positiver Schaden, wenn die konkrete Möglichkeit der Vermietung der Liegenschaft bestand, das Mietrecht daher nach der Verkehrsauffassung als selbständiger Wert anzusehen ist. Darauf, ob - in der Annahme rechtzeitiger Übergabe der Liegenschaft - bereits ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022637

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00570_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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