Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Eine Verpflichtung, für künftige Schäden, die durch die Bergung eines Fahrzeuges in noch unbekannter Höhe entstehen können, aufzukommen, ist ein Garantievertrag, der den Gewährübernehmer verpflichtet, im Zweifel für den ganzen Schaden, der durch das Unternehmen entstehen kann, auch zufällig entstehenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016957Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00031_8000000_001