Norm
ABGB §158Rechtssatz
Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach § 158 ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde Norm besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten Dienstbehörde der Staatsanwaltschaften die Antragslegitimation nach § 28 JN zuzuerkennen. Hier: In sinngemäßer Anwendung des § 114 b JN ist die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt zuständig; daher Abweisung des Ordinationsantrages.Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach Paragraph 158, ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde Norm besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten Dienstbehörde der Staatsanwaltschaften die Antragslegitimation nach Paragraph 28, JN zuzuerkennen. Hier: In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 114, b JN ist die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt zuständig; daher Abweisung des Ordinationsantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048118Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070ND00510_8000000_001