RS OGH 1980/11/13 7Nd510/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §158
JN §28
JN §114b
  1. ABGB § 158 heute
  2. ABGB § 158 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 158 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 158 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 158 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 114b gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach § 158 ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde Norm besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten Dienstbehörde der Staatsanwaltschaften die Antragslegitimation nach § 28 JN zuzuerkennen. Hier: In sinngemäßer Anwendung des § 114 b JN ist die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt zuständig; daher Abweisung des Ordinationsantrages.Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach Paragraph 158, ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde Norm besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten Dienstbehörde der Staatsanwaltschaften die Antragslegitimation nach Paragraph 28, JN zuzuerkennen. Hier: In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 114, b JN ist die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt zuständig; daher Abweisung des Ordinationsantrages.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 510/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Nd 510/80
    Veröff: EvBl 1981/60 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048118

Dokumentnummer

JJR_19801113_OGH0002_0070ND00510_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten