RS OGH 1980/11/18 5Ob694/80, 6Ob745/83, 8Ob678/88 ((Ob679/88), 1Ob595/94, 10Ob506/96, 8Ob114/03b, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1980
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Norm

AußStrG §9 A2d
AußStrG §14 A1

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und einer Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, hindern die Behandlung einer Eingabe als Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 694/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1980 5 Ob 694/80
  • 6 Ob 745/83
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 745/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages schließt eine sachliche Erledigung aus. (T1)
  • 8 Ob 678/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 678/88
    Auch; Beisatz: Hier: Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet dem Rechtsmittelwerber nicht. (T2)
  • 1 Ob 595/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 595/94
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 506/96
    Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)
  • 8 Ob 114/03b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 114/03b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt, sind nicht verbesserungsfähig. (T4)
  • 6 Ob 314/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 314/05b
    Vgl auch; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006988

Dokumentnummer

JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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