RS OGH 1980/11/20 8Ob174/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1980
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1327 f

Rechtssatz

Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026767

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00174_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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