TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 2003/07/0010

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Johann G und der Angela G in St. N, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juli 2002, Zl. 711.138/2-OAS/02, betreffend Zusammenlegung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) vom 14. September 1990 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Teilen der KG H, St. N, L-Dorf und N-Dorf eingeleitet.

In diesem Verfahren wurden mit Bescheid vom 2. September 1991 der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan und mit Bescheid vom 13. April 1993 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Letzterer wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 geringfügig ergänzt bzw. abgeändert.

Alle diese Bescheide sind rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 8. September 2000 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 25. April 2001 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) der Berufung insoweit Folge, als

1. der eingebrachte Besitzkomplex 22/19 hinsichtlich einer Fläche von 120 m2 von Hutweide (40 Punkte/m2) auf Bonitätsklasse 5 (65 Punkte/m2) aufgewertet wurde, wodurch sich der in Geld auszugleichende Untergenuss um 3.000 Punkte erhöht,

2. im Bereich der Abfindung 22/e 1 hinsichtlich einer Fläche von 465 m2 eine Abwertung von Bonitätsklasse 2 (95 Punkte/m2) auf Hutweide (40 Punkte/m2) vorzunehmen ist, wodurch sich der in Geld auszugleichende Untergenuss um weitere 26.040 Punkte erhöht und

3. die Ableitung des Quellaustrittswassers auf der Abfindung 22/c bis zum nächst gelegenen Kontrollschacht mittels Rohrleitung zu erfolgen hat, wobei die Bauausführung in Absprache mit den Beschwerdeführern durch die Zusammenlegungsgemeinschaft unter gleichzeitiger Kostentragung durch diese zu erfolgen hat.

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer beriefen.

Die Beschwerdeführer brachten vor, der Bescheid des LAS enthalte ungeklärte Differenzen hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Flächen. Weiters seien die Beschwerdeführer nicht mit Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden, weil sie einen Verlust von drainagierten Flächen erlitten hätten. Der LAS gebe sogar selbst zu, dass die Abfindung 22/a ein Feuchtbiotop darstelle und dass man versucht habe, diese Fläche in dieser Form zu erhalten. Es werde dabei verschwiegen, dass auch alle anderen Parteien nicht bereit gewesen seien, Feuchtbiotope aufzubauen. Die Gegenüberstellung der drainagierten Flächen laut Einbringung zu den nicht drainagierten Flächen in der Abfindung zeige die Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes auf.

Auch die Abfindung 22/c weise Mängel auf. Im Zuge der Schwarzauregulierung habe der Wasserverband für die Schwarzauregulierung mit den betroffenen Grundeigentümern eine Vereinbarung getroffen, die von der ABB und vom LAS negiert werde. Es hätte innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem 5. März 1984 eine Bodenreformmaßnahme durchgeführt werden sollen; das Zusammenlegungsverfahren sei aber erst am 14. September 1990 eingeleitet worden und habe nur die Grundstücke in H betroffen und nicht mehr die in L-Dorf. Die Behörde sei daher verpflichtet gewesen, entsprechend einer Niederschrift der Fachabteilung für die Schwarzauregulierung vom 5. März 1984 "die Flächen als verbindlich anzuerkennen und hinsichtlich der Flächendifferenzen keinerlei Nachverrechnung vorzunehmen". Darüber hinaus hätte die Entschädigung nicht der Zusammenlegungsgemeinschaft, sondern den Grundeigentümern zukommen müssen. Weiters sei die Parzelle 187 in die Operationen der Agrarbehörden einbezogen worden, obwohl sie von der Zusammenlegung nicht betroffen sei. Die Agrarbehörden gäben zu, dass die Flächen in der 6. Bonitätsklasse aufzuwerten gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten ursprünglich in dieser Bonitätsklasse 7.165 m2 eingebracht und bei Gleichbehandlung wäre diese Fläche zumindest in die Bonitätsklasse 5 einzureihen gewesen. Die Behauptung, dass ein bestimmter Drainagestrang im Einvernehmen mit den Beschwerdeführern angeschnitten worden sei, sei unzutreffend. Die Befundaufnahme durch den vom LAS beigezogenen Amtssachverständigen sei ohne Beiziehung der Beschwerdeführer erfolgt.

Die belangte Behörde führte am 24. Oktober 2001 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Verhandlung durch, zu der auch die Beschwerdeführer beigezogen wurden.

In weiterer Folge erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde eine technische Stellungnahme vom 17. Juni 2002.

Die Beschwerdeführer reagierten darauf mit einer "Stellungnahme zu den gutachtlichen Feststellungen des SV des OAS in Vorbereitung auf die Verhandlung v. 5.7.02" des Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B.

Am 5. Juli 2002 führte die belangte Behörde in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In der Begründung setzte sie sich zunächst mit der Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten wurden.

Im Zusammenhang mit dem Betriebserfolg und der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit beschäftigt sich die belangte Behörde zunächst mit den Fragen der Besitzkonzentration und der Formverbesserung und führt dazu aus, der Altbestand der Beschwerdeführer habe aus landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen (hauptsächlich Ackerflächen) sowie einem forstlichen Bewirtschaftungskomplex bestanden. Der forstliche Altkomplex (Teil von 22/3) sei im Zusammenlegungsverfahren ohne maßgebliche Änderung in den Neustand (Teil von Abfindungsfläche 22/e1) übertragen worden und es bedürfe daher der forstliche Gesichtspunkt keiner weiteren Erörterung. Der landwirtschaftliche Besitz hingegen sei im Wege des Zusammenlegungsverfahrens weitgehend konzentriert worden. Bei Außerachtlassung der wirtschaftlich unbedeutenden Kleinstkomplexe bis 5 a sei der Landwirtschaftsbesitz von im Altstand 17 Bewirtschaftungskomplexen auf im Neustand 8 Bewirtschaftungskomplexe vereinigt worden. Dabei sei die Durchschnittsgröße dieser Bewirtschaftungskomplexe vorteilhafter Weise von im Altstand rd. 80 a auf im Neustand rund 180 a mehr als verdoppelt worden. Diese Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes finde auch in der Verkürzung der Grenzlänge um 2,4 km (von 6,9 km im Altstand auf 4,5 km im Neustand) ihren Niederschlag.

Was die Form betreffe, seien besonders nachteilige landwirtschaftliche Bewirtschaftungskomplexe unter 0,5 ha wie die Altflächen 22/7, 10, 11, 12, 20, 21, 24 auf einen Kleinkomplex im Neustand (Abfindungsfläche 22/i) verringert worden. Weiters wiesen im Gegensatz zum Altstand die Abfindungen weitaus überwiegend die insbesondere für eine Ackerbewirtschaftung anzustrebende längsparallele Begrenzung auf. Somit sei der Besitz im Wege des Zusammenlegungsverfahrens maßgeblich konzentriert und es sei eine Formverbesserung erzielt worden. Dadurch sei eine effizientere arbeits-, zeit- und kostensparende Bearbeitung der Grundstücke möglich, unproduktive Wegzeiten fielen weg und der Aufwand für Betriebsmittel könne verringert werden. Die Verkürzung der Grenzlänge ermögliche Einsparungen, da entlang von Grundstücksgrenzen ein höherer Bewirtschaftungsaufwand erforderlich sei. Die Grundzusammenlegung ermögliche eine im Vergleich zum Altstand rationellere Bewirtschaftung der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer.

Zu den Bonitätsverhältnissen und zur Vernässung führt die belangte Behörde aus, die nachstehende Gegenüberstellung der Bonitäten zeige die Verhältnisse im alten und im neuen Besitzstand größenordnungsmäßig:

 

Bonitätsklassen (Ar, Zirkawerte)

 

1

2

3

4

5

6

AK

HW

Summe

Neustand

143

296

445

239

154

0

0

89

1368

Altstand

143

354

490

181

92

79

3

100

1443

Neu- Alt

0

-58

-45

+58

+62

- 79

-3

-11

-75

Zufolge dieser bonitätsmäßigen Verschiebungen sei der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis (der die höchst zulässige Änderung der Durchschnittsbonität der Abfindung gegenüber dem Altstand der Beschwerdeführer widerspiegle) nicht ausgeschöpft. Davon abgesehen seien die bonitätsmäßigen Verschiebungen nicht einseitig, sondern sowohl weg von den besten Klassen als auch weg von den schlechtesten Klassen hin zu den mittleren Klassen erfolgt. Wesentlich für den Ackerbau- und Veredlungsbetrieb der Beschwerdeführer sei die Entwicklung bei den ackerfähigen Klassen. Gemäß dem Bewertungsschema des Operats seien die Bonitätsklassen 1 bis 4 voll ackerfähig, die Bonitätsklasse 5 bedingt ackerfähig und die Klasse 6 nicht ackerfähig. Das Bewertungsschema spiegle auch den Grad der Vernässung hinreichend wider, indem die Flächen der Bonitätsklasse 5 und 6 regelmäßig auch stark oder sehr stark vernässt seien.

Im Fall der Beschwerdeführer sei zwar die voll ackerfähige Fläche um 45 a gegenüber dem Altstand zurückgegangen, doch bestünden diesbezüglich keine Bedenken. Zum einen sei nämlich dieser Rückgang mit 4 % der voll ackerfähigen Fläche des Altstands in engem Rahmen, zum anderen sei von vornherein ein prozentueller Rückgang in dieser Größenordnung bei der zuteilbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche des Zusammenlegungsgebietes zu erwarten. Es bestehe nämlich vor allem bei erstmaliger Grundzusammenlegung regelmäßig ein Flächenmehrbedarf für gemeinsame Anlagen einschließlich Grünausstattung, der naturgemäß auf die Parteien umgelegt werden müsse und für die Einzelpartei einen Flächenabgang gegenüber ihrem Altbesitz bzw. einen entsprechenden wertmäßigen Abgang ergebe. Dieser Abgang sei grundsätzlich von der Gesamtheit der einbezogenen Grundbesitzer im Zusammenlegungsverfahren zu tragen, also auch durch die Beschwerdeführer, und betreffe naturgemäß die gesamte zugeteilte Fläche bzw. auch den Teilbereich der voll ackerfähigen und jenen der bedingt ackerfähigen Fläche.

Unter Berücksichtigung des gegenständlichen generellen Flächenabgangs lägen die Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der gesamten zugeteilten Fläche als auch hinsichtlich des Teilbereichs der voll ackerfähigen Fläche nahe dem Optimalwert. Der in Rede stehende Rückgang der voll ackerfähigen Fläche um 45 a sei verfahrensimmanent und es liege keine Benachteiligung der Beschwerdeführer vor. Weiters bestehe für die Beschwerdeführer erst auf Grund des Zusammenlegungsverfahrens - es seien aufwendige Entwässerungshauptstränge im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen errichtet bzw. damit die erforderliche Vorflut geschaffen worden - die technisch-wirtschaftliche Option, durch eine private Entwässerung auf dem Abfindungskomplex 22/a voll ackerfähige Flächen im Ausmaß von 80 a zu gewinnen, was im Altstand der Beschwerdeführer nicht oder nur äußerst erschwert möglich gewesen sei. Diese Option bedeute für die Beschwerdeführer eine maßgebliche wirtschaftliche Aufwertung. Anzumerken sei, dass Entwässerung im Zusammenlegungsgebiet L-Dorf kein Sonderfall der Beschwerdeführer sei, sondern eine technische Standardmaßnahme, die großflächig und vielerorts angewendet werden müsse.

Die grundsätzlich bedingt ackerfähige Klasse K 5 sei im Neustand gegenüber dem Altstand rein rechnerisch und größenordnungsmäßig um 60 a gestiegen. Dieser Anstieg ergebe sich deshalb, weil die eben erwähnten technischen Entwässerungsvoraussetzungen, die erst als gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsverfahren und aufwendig geschaffen worden seien, operatstechnisch durch Anhebung von Klasse K 6 (grundsätzlich nicht ackerfähig) auf Klasse K 5 (grundsätzlich bedingt ackerfähig) berücksichtigt seien. Unter dem Gesichtspunkt tunlichst gleicher Beschaffenheit und Betriebserfolg handle es sich um einen Zwischenschritt von nicht ackerfähiger Fläche in Richtung voll ackerfähige Fläche. Dabei seien zwar bereits die Voraussetzungen für eine Entwässerung geschaffen (Hauptrohrstränge) und auch erste Verbesserungen des Wasserhaushalts anzunehmen (schadlose Abfuhr der vorgelagerten Tagwässer, welche die Altfläche belastet hätten, etc.). Der voll ackerfähige Zustand könne aber erst durch einen technischen Folgeschritt der Beschwerdeführer, nämlich durch private Entwässerung, erreicht werden. Aber selbst wenn der bereits durchgeführte technische Zwischenschritt unter dem Gesichtspunkt von Betriebserfolg und tunlichst gleicher Beschaffenheit noch nicht als Herstellung einer bedingt ackerfähigen Situation anerkannt würde, sondern immer noch als überhaupt nicht ackerfähig, dann wäre im Neustand gegenüber dem Altstand trotzdem Gleichstand auch bei der bedingt ackerfähigen Fläche gegeben und keine Verschlechterung eingetreten. Jedenfalls aber habe die Errichtung der Entwässerungshauptstränge bzw. die Schaffung einer ausreichenden Vorflut durch das Zusammenlegungsverfahren die entwässerungstechnischen Verhältnisse grundlegend verbessert. Die gegenständlichen Verschiebungen seien unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand vertretbar.

Zu den Hangneigungsverhältnissen führt die belangte Behörde aus, Alt- und Neustand der Beschwerdeführer wiesen im Wesentlichen keine oder geringe Hangneigungen bis 7 % auf und nur kleinörtlich auch stärker geneigte Flächen. Was die am stärksten geneigten Flächen betreffe, seien im Altstand Längsneigungen bis 15 % aufgetreten (Altfläche 22/21) und im Neustand Längsneigungen bis mäßige 10 %, allerdings nachteiliger Weise von Querneigungen bis 10 % überlagert (Abfindung 22/c). Diese Verhältnisse im Altstand sowie im Neustand bedeuteten eine in qualitativer Hinsicht bzw. bezogen auf die Maximalneigungen etwa gleich große, aber keineswegs sehr starke Wirtschaftserschwernis. In quantitativer Hinsicht hingegen würden die stärker geneigten Flächen des Neustands (Abfindung 22/c mit Längs- und Querneigungen im Mittelteil bis 10 %, Abfindung 22/i mit Längsneigungen bis 10 5) jene des Altstands (Altfläche 22/11) mit Längsneigungen bis 10 %, Altfläche 22/21 mit Längsneigungen bis 15 %, Altfläche 22/22 mit Längsneigungen bis 10 % in der Westhälfte) überwiegen. In quantitativer Hinsicht habe daher die Erschwernis zufolge Hangneigungen im Neustand gegenüber dem Altstand zugenommen, allerdings in einem bezogen auf die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer untergeordnetem Ausmaß. Weiters sei bei den im Fall der Beschwerdeführer gegebenen Hangneigungsverhältnissen im Ackerbau auch ohne Spezialgerät noch ein befriedigendes Arbeitsergebnis erzielbar.

Die Veränderungen bei den Hangneigungsverhältnissen seien unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Alt- und Neustand vertretbar.

Zur Erschließung heißt es im angefochtenen Bescheid, die Erschließung der Abfindungsgrundstücke erfolge über ein gegenüber dem Altstand verbessertes öffentliches Wegenetz und sei ausreichend.

Im Punkt 4. ("Sonstiges zum Berufungsfall") geht die belangte Behörde auf die einzelnen Punkte des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer ein und wendet sich in diesem Zusammenhang zunächst einer von den Beschwerdeführern behaupteten Flächendifferenz zu.

Die belangte Behörde führt aus, die Beschwerdeführer beanstandeten eine Flächendifferenz von ca. 0,6 ha zwischen einem Altkatasterstand von 18,2828 ha einerseits und dem vermessenen bzw. digitalisierten Besitzstand von 17,6803 ha andererseits. Im Zuge der technischen Recherche habe allerdings kein diesbezüglicher Fehler des Operats festgestellt werden können, sondern es seien die Stände sachlich nicht vergleichbar. Die Flächendifferenz sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Altkatastergrundstücke mit ihren Gesamtgrundstücken gerechnet seien, selbst in Fällen, bei welchen der verfahrensmäßige Besitzstand nur einen Grundstücksteil beinhalte und nicht das Gesamtgrundstück. Schon deshalb könne der ausgewiesene Altkatasterstand von 18,2828 ha nicht mit der Verfahrensfläche übereinstimmen. Weiters stimmten die alten Katastergrenzen und der aktuelle ruhende Besitzstand in der Natur nicht immer überein und es bestünden vielerorts Unterschiede zwischen der im Altkataster angegeben Fläche und jener im Naturstand. Letztlich seien aber die Fläche bzw. der Wert nach dem Naturstand maßgeblich und nicht die Flächenangabe im Altkataster. Der vermessene bzw. digitalisierte Besitzstand beinhalte auch die Zu- und Abgänge zuzüglich jener Flächen der Beschwerdeführer, welche nur technisch erfasst, aber nicht der Grundzusammenlegung sachlich unterzogen bzw. nicht bewertet worden seien.

Die Beschwerdeführer bemängelten einen Verlust an drainagierter Fläche.

Aus Sicht der Zusammenlegung sei allerdings nicht die allfällige Abnahme der Dränfläche, sondern die Bilanzierung der Boden- und Wasserverhältnisse von Alt- und Neustand aussagekräftig im Hinblick auf die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsflächen. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen über Bonitätsverhältnisse und Vermessung verwiesen.

Die Beschwerdeführer beanstandeten die Vernässung auf ihrem Abfindungskomplex 22/a.

Die Vernässung sei gesamthaft im Hinblick auf die Gesichtspunkte Betriebserfolg und tunlichst gleiche Beschaffenheit bereits erörtert worden. Kleinörtlich hingegen - das Abfindungsgrundstück 22/a für sich betrachtet - bestehe folgender Sachverhalt:

Das Abfindungsgrundstück habe ein Flächenausmaß von 166 a und sei im Mittelteil über die gesamte Grundstücksbreite im Ausmaß von rund 70 a sehr stark vernässt und derzeit nicht ackerfähig. 43 a davon seien der Vernässung des Altgrundstückes 22/13 der Beschwerdeführer wirtschaftlich gleich zu halten und auch die Bewirtschaftungssituation im gesamten Nordteil des Abfindungskomplexes 22/a, der vom Norden her über die Gemeindestraße erschlossen sei, entspreche jener des Altbesitzes 22/13 der Beschwerdeführer. Der örtliche Zuwachs an sehr stark vernässter Fläche sei somit auf rund 27 a begrenzt und - wie im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Bonitätsverhältnissen und zur Vernässung bereits ausgeführt - auch vertretbar. Die Bewirtschaftung des ackerfähigen Südteils des Abfindungskomplexes könne vom Süden her über den Weg 1/b 4 erfolgen. Der Abfindungskomplex 22/a sei somit bereits derzeit ausreichend erschlossen und hinreichend bewirtschaftbar. Im Zusammenlegungsverfahren seien aber im Rahmen der gemeinsamen Anlagen bereits die technischen Grundvoraussetzungen für eine künftige Ackernutzung des gesamten Abfindungskomplexes geschaffen und so auch hier die Verhältnisse gegenüber dem Altstand grundlegend verbessert worden. Das bereits verfahrensseitig im Vernässungsbereich des Grundstücks errichtete Rohrleitungssystem ermögliche den Beschwerdeführern nämlich eine private Drainung des vernässten Mittelteils, wie sie auch bereits von den Grundnachbarn auf den Komplexen 22/c und 26/b mit Erfolg durchgeführt worden sei. Weiters würden mittels dieses Rohrleitungssystems die Tagwässer, die das Altgrundstück der Beschwerdeführer belastet hätten, bereits derzeit am vorgelagerten Wegdurchlass schadlos abgeführt.

Im Zusammenhang mit der Frage der Beschwerdeführer nach dem Bestand des Wasserbenutzungsrechts aus dem Brunnen auf dem Fremdgrundstück 18/a handle es sich um kein Bewässerungsrecht für Kulturflächen der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer habe anlässlich der örtlichen Erhebung am 24. Oktober 2001 weiter ausgeführt, dass dieses Wasserbenutzungsrecht von ihm auch nicht mehr aktiv ausgeübt worden sei. Damit bestehe jedoch zu der zu erörternden Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung kein relevanter Zusammenhang.

Der als Bewirtschaftungshindernis beanstandete offene Graben entlang der Nordgrenze des Abfindungsgrundstückes 22/d liege entgegen der Annahme der Beschwerdeführer außerhalb des Zusammenlegungsgebietes und könne somit nicht Verfahrensgegenstand sein. Die geforderte Verrohrung sei daher nicht möglich. Das Abfindungsgrundstück sei zweifellos ordnungsgemäß bewirtschaftbar.

Die Beschwerdeführer beanstandeten die Neigungsverhältnisse ihrer Abfindung 22/c unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit, indem sie einen direkten Vergleich mit ihrem Altgrundstück 22/23 anstellten.

Hiezu sei grundsätzlich festzuhalten, dass derartige Einzelvergleiche zur Feststellung der tunlichst gleichen Beschaffenheit methodisch unzulässig bzw. nicht geeignet seien. Vielmehr sei der Gesamtvergleich von Alt- und Neustand erforderlich und es werde diesbezüglich auf die Ausführungen über die Hangneigungsverhältnisse verwiesen.

Unbeschadet dessen bestehe folgender Sachverhalt:

Die Abfindung 22/c überdecke im Mittelteil die Altfläche 22/22 der Beschwerdeführer. In diesem Bereich lägen Längsneigungen bis 7 % und kleinörtlich bis 10 % vor. Allerdings seien für den Altstand vernachlässigbare Hangquerneigungen zu unterstellen, während im Neustand durch die Entfernung von Böschungen Querneigungen bis 10 % aufträten und der Hangneigungsbereich auch vergrößert sei. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei aber auch mit üblichem landwirtschaftlichen Gerät gewährleistet und im Nahebereich bestehe auch der Anschluss an den Weg 1/b 5, sodass der Neigungsbereich nötigenfalls auch gesondert angefahren werden könne, ohne die vorgelagerten flachen Grundstücksteile in Anspruch nehmen zu müssen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1539/02- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien in ihrem Recht auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit verletzt worden.

Sie hätten weder eine Geldabfindung beantragt noch sich mit einer solchen einverstanden erklärt.

Die belangte Behörde verkenne das Ausmaß der von den Beschwerdeführern eingebrachten Besitzkomplexe, weshalb sämtliche nachfolgende Berechnungen über den Vergleichswert unrichtig seien.

Wenn die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die Zusammenlegung zu einer im Vergleich zum Altstand rationelleren Bewirtschaftung führe, bekenne sie, dass es nicht nur auf die Anzahl der Bewirtschaftungskomplexe und die Durchschnittsgröße der Bewirtschaftungskomplexe ankomme, sondern auf die Lage der Abfindungen bzw. deren Erreichbarkeit im Zusammenhang mit dem möglichen Ertrag.

Die Besitzkomplexe der Beschwerdeführer seien im Altstand durch vorhandene Wege und Wegerechte ausreichend erschlossen gewesen. Die Zusammenlegung führe dazu, dass den Beschwerdeführern Abfindungen zugeteilt würden, die weniger gut erschlossen seien bzw. deren Verkehrsaufschließung damit "erkauft" werden müsse, dass ein hoher Flächenbedarf für gemeinsame Anlagen aufgewendet werden müsse.

Die Beschwerdeführer hätten vor der Zusammenlegung ihre Besitzkomplexe drainagiert. Diese drainagierten Ackerflächen hätten sie nun großteils abgeben müssen und dafür überwiegend vernässte bzw. versumpfte und nicht drainagierte Abfindungen erhalten.

Die belangte Behörde spreche im Zusammenhang mit der Abfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit von einem Zwischenschritt von nicht ackerfähiger Fläche in Richtung voll ackerfähiger Fläche. Es handle sich aber um einen Zwischenschritt auf Kosten der Beschwerdeführer.

Im Zusammenhang mit den Neigungsverhältnissen verkenne die belangte Behörde, dass die bei den Abfindungsgrundstücken auftretenden erhöhten Hangneigungen insofern wirtschaftlich aufwendig seien, als nur durch ein Spezialgerät (eigener Mähaufsatz) ein optimales Arbeitsergebnis erzielbar sei.

Unverständlich sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Erschließung der Abfindungsgrundstücke erfolge über ein gegenüber dem Altbestand verbessertes öffentliches Wegenetz.

Dass das Wasserbezugsrecht aus dem Brunnen auf dem Fremdgrundstück 18/a nicht mehr ausgeübt worden sei, ändere nichts daran, dass es sich um ein Wasserbezugsrecht handle. Die Nichtbeachtung dieses Wasserbezugsrechtes habe zur Folge, dass die Abfindungsgrundstücke nicht mehr dem Gebot der Abfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit entspreche.

Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der als Bewirtschaftungshindernis beanstandete offene Graben entlang der Nordgrenze des Abfindungsgrundstückes 22/d außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liege, sei dem entgegen zu halten, dass sich dieser offene Graben auf das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer 22/d auswirke. Diese Auswirkung hätte bei der Bewertung der Abfindungsflächen berücksichtigt werden müssen.

Das "unterlassene Z-Verfahren und die Nichteinhaltung des § 7 des Übereinkommens vom 05.03.1983", welches das Regulierungsverfahren des Schwarzaubaches betreffe, habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer rund 2.000 m2 Fläche ohne jede Entschädigung verlieren würden.

Im Gutachten des Privatsachverständigen werde nachgewiesen, dass in der überwiegenden Anzahl der Abfindungen Bewertungsfehler vorgekommen seien, sodass den Beschwerdeführern nicht Abfindungen von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugekommen seien.

Die Abfindung der Beschwerdeführer weise eine gravierende Verschiebung von den besseren in die schlechteren Bonitätsklassen auf.

Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass ein Mitglied der belangten Behörde ein Amtsgutachten, nämlich eine technische Stellungnahme, erstellt habe. Art. 6 MRK lege ein umfassendes Parteiengehör fest. Dieses könne nur dadurch gewahrt werden, dass den Parteien ein umfassendes Fragerecht auch an den Sachverständigen eingeräumt werde. Ein solches Fragerecht werde jedoch dadurch unterbunden, dass das Mitglied des Obersten Agrarsenates selbst eine schriftliche Stellungnahme erstatte. Die einzige Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten bzw. eine mündliche Stellungnahme abzugeben, trage jedoch dem Erfordernis eines kontradiktorischen Diskurses über die zu lösenden Probleme nicht Rechnung. Dazu komme, dass die Stellungnahme eines Senatsmitgliedes wohl nicht mit der gleichen kritischen Distanz beurteilt werden könne wie diejenige eines beigezogenen unabhängigen Sachverständigen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 (StZLG 1982) lautet auszugsweise:

"(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benutzungsart oder ein besonderer Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 zu verwenden.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 33 Abs. 5).

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)

a) um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und

b) um den Wert des gemäß § 21 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.

(7) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten, wie z. B. für die anerkannte biologische Bewirtschaftung, und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen."

Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 StZLG 1982 die Geldabfindung im Zusammenlegungsplan für rechtswidrig erachten, weil sie zu einer Geldabfindung keine Zustimmung gegeben hätten, dann übersehen sie, dass § 27 Abs. 7 StZLG 1982 in begrenztem Rahmen einen Geldausgleich auch ohne Zustimmung vorsieht. Dass dieser Rahmen eingehalten wurde, wurde im angefochtenen Bescheid dargelegt.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt, warum hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Fläche nicht von einem Ausmaß von 18,28 ha auszugehen ist. Diese Begründung ist - jedenfalls ohne entsprechende Ausführungen in der Beschwerde - nicht als unrichtig zu erkennen. Die Beschwerdeführer beschränken sich aber darauf, neuerlich, wie schon im Verwaltungsverfahren, zu behaupten, die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Ausmaßes der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Fläche sei falsch, ohne diese Behauptung zu begründen. Mit dieser bloßen Behauptung vermögen sie aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des Zusammenlegungserfolges nicht nur mit der Anzahl und der Durchschnittsgröße der Bewirtschaftungskomplexe beschäftigt. Vielmehr wurde die Beurteilung, dass die Grundzusammenlegung für die Beschwerdeführer eine im Vergleich zum Altstand rationellere Bewirtschaftung der Gesamtabfindung ermöglicht, auch damit begründet, dass eine effizientere arbeits-, zeit- und kostensparende Bearbeitung der Grundstücke möglich wird, unproduktive Wegzeiten wegfallen und der Aufwand für Betriebsmittel vermindert werden kann. Auch hinsichtlich der Form der Abfindungen weist der Neustand Verbesserungen auf.

Ob es zutrifft, dass die Zusammenlegung dazu führt, dass den Beschwerdeführern "weniger gut erschlossene" Abfindungen zugeteilt wurden, braucht nicht näher untersucht zu werden, da nur eine nicht ausreichende Erschließung eine Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes begründen könnte. Von einer nicht ausreichenden Erschließung ist aber selbst in der Beschwerde nicht die Rede.

Ebenso ohne Bedeutung ist es, ob die Erschließung der Abfindungsgrundstücke durch einen erheblichen Bedarf an Flächen für neue Wege "erkauft" werden musste, da der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen rechtskräftig ist.

Unzutreffend ist die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten im Altstand nur drainagierte Ackerflächen und keine vernässten Grundstücke besessen. Wie sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch dem Bescheid des LAS zu entnehmen ist, ist ein Großteil der Nassfläche in der Abfindung der Beschwerdeführer bereits im Altstand vorhanden gewesen. Hiezu kommt, dass nach den auf Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Bescheid des LAS durch die Errichtung von Entwässerungshauptsträngen im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die im Altbesitz der Beschwerdeführer nicht vorhandene Möglichkeit geschaffen wurde, durch weitere Entwässerungsmaßnahmen voll ackerfähige Flächen im Ausmaß von 80 a zu gewinnen. Aus beiden Bescheiden geht auch hervor, dass die Notwendigkeit von Entwässerungsmaßnahmen nicht auf den Bereich der Abfindung der Beschwerdeführer beschränkt ist und dass andere Verfahrensparteien auch bereits die erforderlichen zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt haben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Verlust an voll ackerfähiger Fläche für die Beschwerdeführer nur etwa 4% beträgt, wobei bei Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sogar ein Gleichstand mit dem Altstand festzustellen ist.

Die belangte Behörde hat eingehend begründet, dass die Hangneigungen in der Abfindung nicht so gravierend sind, dass sie eine Bewirtschaftung, die den gleichen Betriebserfolg ermöglicht, verhinderten.

Von den Beschwerdeführern bleibt die Feststellung im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass das Wasserbezugsrecht auf einem Fremdgrundstück für die Abfindungsgrundstücke nicht benötigt wird. Warum trotzdem die Abfindungsgrundstücke wegen Nichtaufrechterhaltung dieses Wasserbezugsrechtes nicht von gleicher Beschaffenheit sein sollten wie der Altbestand, bleibt unerfindlich.

Ebenfalls unbestritten bleibt, dass der offene Graben entlang der Nordgrenze des Abfindungsgrundstückes 22/d außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegt und sich daher Maßnahmen der Zusammenlegung auf diesen Graben nicht erstrecken konnten. Die Auffassung der Beschwerdeführer, nachteilige Auswirkungen dieses Grabens auf ihre Abfindung hätten bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen, vermag keine Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Zusammenlegungsplanes begründen, da diesem der rechtskräftige Bewertungsplan zugrunde zu legen ist.

Unerfindlich bleibt, was die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen über die Regulierung des Schwarzaubaches und die angeblich nicht eingehaltene Frist für die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahren für die von dieser Regulierung betroffenen Flächen zum Ausdruck bringen wollen.

Wenn die Beschwerdeführer das Gutachten ihres Privatsachverständigen zum Beleg dafür zitieren, dass bei der Bewertung der Abfindungsflächen Fehler unterlaufen seien, so ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Bewertung im gegenständlichen Verfahren kein Thema mehr ist, da dem Zusammenlegungsplan die Bewertung im rechtskräftigen Bewertungsplan zugrunde zu legen ist.

Was die Bonitätsverschiebungen anlangt, so hat es im Bereich der besten Bonitätsklasse (1) keine Abzüge gegeben. Weiters übersehen die Beschwerdeführer, dass die bonitätsmäßigen Verschiebungen nicht einseitig, sondern sowohl von den Klassen 2 und 3 zu den Klassen 4 und 5 als auch von der Klasse 6 sowie den Flächen "AK" und "HW" weg erfolgt sind. Der Rückgang der voll ackerfähigen Fläche beträgt lediglich 4 %; von einer gravierenden Verschiebung zum Nachteil der Beschwerdeführer kann also keine Rede sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch in jenen Fällen gegen die Organisation und Zusammensetzung der Agrarsenate keine Bedenken, in denen sachverständige Mitglieder, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an der Entscheidung teilnehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2001, 97/07/0132, u.a.).

Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, zur technischen Stellungnahme des Mitgliedes der belangten Behörde ihrerseits eine Stellungnahme abzugeben. Zudem bleibt unerfindlich, was sie gehindert haben sollte, an dieses Mitglied im Rahmen der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070010.X00

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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