Rechtssatz
Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des § 1326 ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach § 1326 ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der §§ 405 und 462 ZPO, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde.Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des Paragraph 1326, ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der Paragraphen 405 und 462 ZPO, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der römisch zwei. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030441Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00710_8000000_001