RS OGH 1980/11/26 1Ob710/80, 5Ob199/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §1325 A
ABGB §1326 C
ZPO §226 IIB7
ZPO §405 F
ZPO §462

Rechtssatz

Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des § 1326 ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach § 1326 ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der §§ 405 und 462 ZPO, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
  • 5 Ob 199/00a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 199/00a
    nur: Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde. (T1) Beisatz: Dieser Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittelantrag den Zuspruch des Hauptbegehrens anstrebt und die gesamten Rechtsmittelausführungen der Begründung hiefür dienen. Dann kann selbst in dem Fall, dass eine auf den abweisenden Teil beschränkte Anfechtungserklärung abgegeben wird, nicht mehr davon ausgegangen werden, der Rechtsmittelwerber halte sein Hauptbegehren nicht mehr aufrecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030441

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00710_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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