RS OGH 1980/11/26 1Ob605/80, 3Ob2004/96v, 5Ob504/96 (5Ob505/96), 9Ob31/13v, 10Ob71/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §918 Ib2
ABGB §918 IIa
ABGB §1053

Rechtssatz

Wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner liegt den Verträgen über "hardware" einerseits und "software" (samt Wartung) andererseits kein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 605/80
    Veröff: HS X/XI/32
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. (T1) Veröff: SZ 69/127
  • 5 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 504/96
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/202
  • 9 Ob 31/13v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 31/13v
    Beisatz: Eine Gewährleistungspflicht eines Werkunternehmers für allfällige Mängel der durch den anderen Vertragspartner beigestellten Software ließe sich daher ? vom Fall anders lautender Vereinbarungen abgesehen ? nicht begründen. (T2)
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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