Norm
ABGB §918 Ib2Rechtssatz
Wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner liegt den Verträgen über "hardware" einerseits und "software" (samt Wartung) andererseits kein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015