Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Unternehmer eines Autodroms ist verpflichtet, die befugten Benützer des Autodroms im Rahmen des Zumutbaren vor den mit der Benützung der Anlage erkennbar verbundenen Gefahren zu schützen. Die Gefahr der Verletzung durch Vorprellen beim Zusammenstoß zweier oder mehrerer Fahrzeuge ist bei Kindern besonders groß. Dieser Gefahr kann nur durch das Angurten der Kinder wirksam begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023627Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00633_7900000_004