RS OGH 1980/11/26 3Ob633/79, 1Ob824/81, 8Ob4/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1310

Rechtssatz

Der Unternehmer eines Autodroms ist verpflichtet, die befugten Benützer des Autodroms im Rahmen des Zumutbaren vor den mit der Benützung der Anlage erkennbar verbundenen Gefahren zu schützen. Die Gefahr der Verletzung durch Vorprellen beim Zusammenstoß zweier oder mehrerer Fahrzeuge ist bei Kindern besonders groß. Dieser Gefahr kann nur durch das Angurten der Kinder wirksam begegnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/79
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 633/79
  • 1 Ob 824/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 824/81
    Auch; Beisatz: Bei einem vierzehn jährigen kann vorausgesetzt werden, daß er in Erkenntnis der mit der Benützung eines Autodroms verbundenen Gefahren der Aufforderung, die Sicherheitsgurte anzulegen, nachkommt. (T1) Veröff: EvBl 1982/129 S 436
  • 8 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 4/84
    Auch; Beisatz: Solche Sicherheitsgurte müssen so ausgestattet sein, daß sie ihren Zweck erfüllen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023627

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00633_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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