Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Es wäre mit der Wahrung des Wohles des Kindes nicht vereinbar, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil immer wieder damit belastet werden könnte, daß er vom anderen Elternteil - und bei Meinungsverschiedenheiten vom Gericht - ständig zu Einzelmaßnahmen und Einzelauskünften verhalten wird. Hat das Pflegschaftsgericht von sich aus Bedenken, steht es ihm frei, im Rahmen von Erhebungen, ob allenfalls das Wohl des Kindes im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB gefährdet ist, die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048048Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_002