RS OGH 1980/11/26 1Ob717/80, 7Ob91/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §148 A
ABGB §178 E

Rechtssatz

Es wäre mit der Wahrung des Wohles des Kindes nicht vereinbar, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil immer wieder damit belastet werden könnte, daß er vom anderen Elternteil - und bei Meinungsverschiedenheiten vom Gericht - ständig zu Einzelmaßnahmen und Einzelauskünften verhalten wird. Hat das Pflegschaftsgericht von sich aus Bedenken, steht es ihm frei, im Rahmen von Erhebungen, ob allenfalls das Wohl des Kindes im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB gefährdet ist, die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 717/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 717/80
    Veröff: SZ 53/157 = EvBl 1981/143 S 433 = ÖA 1983,46
  • 7 Ob 91/98b
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 91/98b
    Beisatz: Der sorgeberechtigte Elternteil ist ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen über einzelne Erziehungsmaßnahmen und deren Erfolg, wie im besonderen durch Übermittlung von Schulzeugnissen, zu erteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048048

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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