Norm
ABGB §906Rechtssatz
Wenn ein - nicht mehr mit einem Effektivvermerk versehener Wechsel auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, kann die Wechselsumme in der Landeswährung gezahlt werden. Es handelt sich dabei um keine Wahlschuld; geschuldet wird vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich nur durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien. Er hat eine Ersetzungsbefugnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017701Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00761_8000000_002