RS OGH 1980/11/26 1Ob761/80, 8Ob3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §906
WG Art41 Abs1
WG Art41 Abs3

Rechtssatz

Wenn ein - nicht mehr mit einem Effektivvermerk versehener Wechsel auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, kann die Wechselsumme in der Landeswährung gezahlt werden. Es handelt sich dabei um keine Wahlschuld; geschuldet wird vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich nur durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien. Er hat eine Ersetzungsbefugnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017701

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00761_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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