Norm
EheG §81Rechtssatz
Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden.Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des Paragraph 81, EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021