RS OGH 1991/6/5 3Ob122/80, 3Ob11/82, 3Ob110/82, 3Ob22/91 (3Ob1032/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §4
EO idF UWGNov 1980 §355 VIa
EO idF UWGNov 1980 §355 VIIa
  1. EO § 4 heute
  2. EO § 4 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 4 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 4 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0000134">3 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
    Veröff: ÖBl 1981,85 = SZ 53/159
  • RS0000134">3 Ob 11/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 11/82
    nur: Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. (T1); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn als Bewilligungsgericht das Titelgericht einschreitet. In diesem Fall hat das Exekutionsgericht über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6
  • 3 Ob 110/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 110/82
    Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über den Strafantrag ist dem Exekutionsgericht vorzubehalten, nicht etwa ab- oder zurückzuweisen. (T3)
  • RS0000134">3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    Gegenteilig; nur: Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Veröff: ÖBl 1991,129 = MuR 1992,165 (Konecny)

Schlagworte

UWG-Novelle 1980, BGBl 1980/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000134

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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