Norm
EO §4Rechtssatz
Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UWG-Novelle 1980, BGBl 1980/120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000134Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_001