RS OGH 1980/11/26 3Ob122/80, 3Ob16/83, 3Ob187/93 (3Ob188/93 - 3Ob199/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §4
EO idF UWGNov 1980 §355 VIIIa
EO idF UWGNov 1980 XIV

Rechtssatz

Entgegen der bisherigen Rechtslage genügt für den Strafvollzugsbeschluß ein einmaliges Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Hat also der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit einmal zuwidergehandelt, kann er seine Bestrafung auch nicht dadurch verhindern, daß er sich nach erfolgter Exekutionsbewilligung wohl verhält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
    Veröff: ÖBl 1981,85 = SZ 53/159
  • 3 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 16/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, daß die verpflichtete Partei (zumindest) bereits einmal durch ihr Verhalten Anlaß zur Erwirkung des Exekutionstitels gegeben hat, kann nicht als "weiteres Zuwiderhandeln" angesehen werden. (T1); Veröff: ÖBl 1984,52
  • 3 Ob 187/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
    Auch;

Schlagworte

UWG-Novelle 1980,BGBl 1980/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000147

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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