RS OGH 1980/11/26 6Ob714/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §872
ABGB §877

Rechtssatz

Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 714/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 714/80
    Veröff: JBl 1984,200 ( zust Reidinger , JBl 1984,190 )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016280

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0060OB00714_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten