Norm
ABGB §872Rechtssatz
Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016280Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0060OB00714_8000000_001