RS OGH 1980/11/27 7Ob64/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1980
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Norm

AHVB 1963 Art5 III Z1 lita
VersVG §152

Rechtssatz

Zieht der Täter eine bestimmte Folge überhaupt nicht in Erwägung, kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines dolus eventualis ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, daß ein betrunkener Fußgänger beim unvorsichtigen Überqueren einer Straße die Möglichkeit eines Unfalles mit Personenschaden, insbesondere mit Schäden an der eigenen Person, in Betracht zieht und diese Folgen in Kauf nimmt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 64/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 64/80
    Veröff: ZVR 1981/241 S 306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080575

Dokumentnummer

JJR_19801127_OGH0002_0070OB00064_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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