Norm
EO §399 Abs2Rechtssatz
Es stellt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO dar, wenn der gefährdeten Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch den ungesetzlichen Vorgang der Unterlassung der nach § 399 Abs 2 EO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung entzogen wurde.Es stellt eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO dar, wenn der gefährdeten Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch den ungesetzlichen Vorgang der Unterlassung der nach Paragraph 399, Absatz 2, EO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung entzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011