RS OGH 1980/11/27 7Nd520/80, 8Nd2/83, 7Nd506/90, 2Nd25/92, 7Nd3/94, 4Nd513/98, 7Nd514/98, 9Nd514/00,

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Veröffentlicht am 27.11.1980
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Norm

JN §37 Abs3

Rechtssatz

Dieser Ablehnungsgrund ist nicht der einzig zulässige; der Rechtshilferichter ist auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfebehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist daher die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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