TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 2002/07/0166

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AWG OÖ 1997 §12 Abs1;
AWG OÖ 1997 §12;
AWG OÖ 1997 §14;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der T GmbH in Ried im Innkreis, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. November 2002, Zl. UR-180104/1-2002-Pü/Sr, betreffend einen Abfallentfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 2, 4, 7 und 12 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86 (Oö. AWG 1997) aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. 770/1, KG W, und Nr. 1152, KG G, vorgenommenen Ablagerungen von Abfall, nämlich Bohrgut mit Bentonitspülung, welches vorher in der Schmantgrube in S gelagert war, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesen Grundstücken zu entfernen und nachweislich auf einer entsprechend bewilligten Deponie abzulagern.

In der Begründung heißt es, im Rahmen einer Thermalbohrung in O seien die dabei erbohrten Materialien und die dazu verwendeten Zirkulationsmedien Bentonit und Wasser, die mit dem Bohrmaterial vermischt gewesen seien (so genannte Schmante), in einer Schmantgrube in S zwischengelagert worden.

Auf Grund einer Anzeige sei am 3. Juni 2002 bekannt geworden, dass Material aus diesem Schmantzwischenlager nicht auf eine Baurestmassendeponie, sondern anderweitig verbracht werde. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei sei davon in Kenntnis gesetzt worden und habe eine Überprüfung der Behauptungen vor Ort zugesichert. Er habe der Firma F den Auftrag erteilt, die Schmantgrube in S auszuräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Am 4. Juni 2002 habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass etwa 350 bis 400 m3 an Schlamm-Spülungsmaterial vor Ort liege, welches von der Firma K entsorgt werde. Die Firma F habe nach Informationen seines Mitarbeiters nur Erdaushub weggefahren.

Bei einem am 5. Juni 2002 durchgeführten Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. 1152 der KG G auf einer Gesamtfläche von etwa 700 m2 Material aus dieser Schmantgrube gelagert und bereits teilweise wieder mit Abraummaterial von der Schottergrube überzogen worden sei. Die Herkunft des Materials sei auf Grund des Vorhandenseins von Teilen der Basisabdichtungsfolie der Schmantgrube feststellbar. Weiters sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. 770/1 der KG W auf einer Fläche von rund 300 m2 ebenfalls derartiges Material gelagert worden sei.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Juni 2002 sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei aufgefordert worden, zum Vorwurf der Ablagerung von Abfällen außerhalb dafür genehmigter Abfallbehandlungsanlagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 habe dieser die Vorwürfe zurückgewiesen und angegeben, dass die Firma F mit der Räumung der Schmantgrube beauftragt worden sei. Die Firma habe das reine Verfüllungsmaterial abtransportiert, welches nicht mit Spülungschemikalien in Berührung gekommen sei. Das Material aus der Grube, welches mit dem Schmant Berührung gehabt habe, sei daneben gelagert und chemisch untersucht worden. Für dieses Material sei die Firma A GmbH mit der Entsorgung beauftragt worden.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 sei die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, binnen einer Frist von 10 Tagen die unzulässigen Ablagerungen in der KG W bzw. der KG G zu entfernen und diese nachweislich auf einer entsprechend bewilligten Deponie abzulagern.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 habe die beschwerdeführende Partei diverse Begleitschreiben vorgelegt und mitgeteilt, dass die Grube im S endgültig geräumt sei, wobei 557,06 t entsorgt worden seien.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 sei von der BH dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erneut aufgetragen worden, binnen einer Woche die in G und W abgelagerten Materialien zu entsorgen. Als Begründung sei angegeben worden, dass selbst dann, wenn es sich um reines Verfüllungsmaterial handle, diese größeren Mengen reinen Erdaushubs ohnedies als sonstiger Abfall nach dem Oö. AWG zu klassifizieren seien, die nicht außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürften. Aus dem Aktenvermerk vom 5. Juni 2002 samt Bildmaterial ergebe sich jedoch, dass es sich offensichtlich um Schmantgrubeninhalt handle.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 habe die beschwerdeführende Partei erneut darauf hingewiesen, dass sie die gewerberechtlich befugte Firma F mit dem Abtransport beauftragt habe. Diese sei ab diesem Zeitpunkt für die Ablagerung ohne jegliche Kenntnis der beschwerdeführenden Partei alleine verantwortlich und selbst entscheidungsbefugt gewesen. Eine Verantwortlichkeit der beschwerdeführenden Partei bestehe daher nicht.

Mit Bescheid der BH vom 5. September 2002 sei der beschwerdeführenden Partei auf Grundlage des Oö. AWG 1997 aufgetragen worden, die vorgenommenen Ablagerungen von Abfällen innerhalb von zwei Wochen nachweislich auf eine entsprechend bewilligte Deponie zu entsorgen. Begründet worden sei dies damit, dass die beschwerdeführende Partei als Verursacherin die angeführten Abfälle außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage abgelagert habe. Die beschwerdeführende Partei habe somit die Verpflichtung, Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen je nach ihrer Zweckbestimmung abzulagern, nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 18. September 2002 habe die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid der BH vom 5. September 2002 Berufung erhoben und angeführt, dass die Grube hätte geräumt werden müssen. Der beschwerdeführenden Partei sei bewusst gewesen, dass die Grube einwandfrei verfüllt worden sei. Um jedoch den Vorschriften Genüge zu tun, sei die Räumung angeordnet und die Firma F damit beauftragt worden. Die beschwerdeführende Partei sei davon ausgegangen, dass die Firma F das Material ordnungsgemäß entsorge. Mit der Übernahme des Materials sei dies in ausschließlicher Verantwortung der Firma F gelegen, ohne dass die beschwerdeführende Partei darauf im weiteren hätte Einfluss nehmen können. Weiteres etwaig mit der Spülung kontaminiertes Material sei durch die Firma A GesmbH entsorgt worden. Auch hier sei die Verantwortung mit Übernahme des Materials an die Firma A GesmbH übergegangen.

Bei einer Überprüfung des Oberösterreichischen Abfallinformationssystems sei festgestellt worden, dass die Firma Johann F keine Bewilligung gemäß § 14 Oö. AWG 1997 zum Sammeln und/oder Behandeln nicht gefährlicher Abfälle besitze.

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, Grundvoraussetzung für die Erlassung eines abfallrechtlichen Behandlungsauftrages sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Material um Abfall handle. Für die Qualifikation als Abfall genüge bereits die subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers, die im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben erscheine, da die beschwerdeführende Partei eine Fremdfirma mit der Räumung der Grube und der Entsorgung des Materials beauftragt habe. Diese Entledigungsabsicht sei im gesamten Verfahren auch nicht bestritten worden.

Die beschwerdeführende Partei bestreite grundsätzlich auch nicht, Verursacherin der gegenständlichen Abfälle zu sein. Sie sei aber nicht Verursacherin der gegenständlichen unzulässigen Ablagerung der Abfälle. Mit der Auftragserteilung an die Firma F zur Räumung der Grube und Entsorgung des Materials habe diese die alleinige Verantwortung für das Material übernommen und somit die beschwerdeführende Partei nicht nur jede Einflussnahme, sondern auch jede Haftung für die Entsorgung dieser Abfälle verloren. Die beschwerdeführende Partei argumentiere somit schlüssig, dass nicht sie, sondern vielmehr die Firma F als Verpflichtete im Sinne des § 12 Oö. AWG 1997 anzusehen sei. Dies setze aber voraus, dass die Firma F zur Sammlung derartiger Abfälle überhaupt berechtigt sei, somit entweder eine Bewilligung gemäß § 14 Oö. AWG 1997 besitze oder unter einen der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände falle.

Eine Bewilligung gemäß § 14 Oö. AWG 1997 liege für die Firma F nicht vor. Sie müsste daher im vorliegenden Fall, um im Rahmen des Gesetzes tätig geworden zu sein, entweder als bloßer Transporteur oder zum Zweck der stofflichen Verwertung im Zuge von Baustellen tätig geworden sein. Die Fälle 1 und 4 des § 14 Abs. 2 Oö. AWG 1997 schieden offenkundig aus. Aber auch die Verwertung im Zuge von Baustellen scheide aus, da es sich um keine Abfälle aus dem Bauwesen handle. Es verbleibe somit nur mehr die Möglichkeit, dass die Firma F als bloßer Transporteur tätig geworden sei. In diesem Fall habe aber die Firma F keinesfalls den für einen Haftungsübergang notwendigen Besitzwillen gehabt. Sie könne daher auch nicht als Verpflichtete im Sinne des § 12 Oö. AWG 1997 angesehen werden. Verpflichteter bleibe vielmehr die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, 94/05/0087).

Selbst wenn nun aber die Firma F unerlaubterweise tatsächlich als Sammler mit dem entsprechenden Besitzwillen tätig geworden sei, sei dadurch für die beschwerdeführende Partei ebenfalls nichts gewonnen. Die beschwerdeführende Partei sei dann nämlich nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Abfälle ordnungsgemäß, das heißt durch Übergabe an einen befugten Sammler oder Behandler, zu entsorgen. Die Firma F sei in diesem Fall ebenfalls als bloßer (untauglicher) Gehilfe anzusehen, dessen Handeln der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin zuzurechnen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, dargelegt habe, sei Verpflichteter jedenfalls der Verursacher. Verursacher sei aber der, der den Abbruch veranlasse, unabhängig davon, ob er sich dafür eines Gehilfen bediene oder nicht. In Weiterführung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Verursacherin der gegenständlichen unzulässigen Abfallablagerung sehr wohl die beschwerdeführende Partei sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass die Firma F seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich den Auftrag erhalten habe, die Bohrmaterialien ordnungsgemäß und eigenverantwortlich zu entsorgen, wobei die beschwerdeführende Partei auf die weiteren Veranlassungen der Firma F keinen Einfluss habe nehmen können. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Firma F sehr wohl den für einen Haftungsübergang notwendigen Besitzwillen gehabt habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Firma F zur ordnungsgemäßen Entsorgung in Eigenverantwortung und ohne Einflussnahme der beschwerdeführenden Partei beauftragt worden sei. Da sie entgegen dem Auftrag die Bohrmaterialien einfach auf den Grundstücken der KG G und der KG W abgelagert habe, sei sie jedenfalls mit der Sache so verfahren, als wäre sie ihre eigene, weswegen ein Besitzwille jedenfalls zu bejahen sei. Es sei daher die Firma F als Verpflichteter im Sinne des § 12 Oö. AWG 1997 anzusehen.

Es sei auch die Auffassung der belangten Behörde unrichtig, dass selbst für den Fall, dass die Firma F unerlaubterweise tatsächlich als Sammler mit dem entsprechenden Besitzwillen aufgetreten sei, für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen sei, da sie ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle durch Übergabe an einen befugten Sammler oder Behandler nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen zu treffen, inwieweit es der beschwerdeführenden Partei überhaupt erkennbar gewesen sei, dass bei der Firma F eine Bewilligung nach § 14 Oö. AWG 1997 nicht vorliegt. Die Firma F habe durch die Übernahme des Auftrages zur Räumung der Schmantgrube in S und zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Bohrmaterialien zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 14 Oö. AWG 1997 vorlägen.

Die Behörde ziehe zur Begründung ihrer Entscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, heran. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt, müsse die Definition des Verursachers so lauten, dass Verursacher derjenige sei, der die Bohrung veranlasse, unabhängig davon, ob er sich dafür eines Gehilfen bediene oder nicht. Da die Bohrung nicht von der beschwerdeführenden Partei veranlasst worden sei, sondern sie diese lediglich im Auftrag der Geothermie M GmbH & Co KG ausgeführt habe, sei die beschwerdeführende Partei selbst als Gehilfin dieser Gesellschaft zu bewerten. Verpflichteter wäre demnach die Geothermie M GmbH & Co KG.

Die belangte Behörde habe es verabsäumt, zu ermitteln, wer Eigentümer der Bohrung bzw. des Bohrgrundstückes gewesen sei bzw. wer die Bohrung veranlasst habe. Bei ausreichender Ermittlung des Sachverhaltes hätte sich ergeben, dass die beschwerdeführende Partei lediglich eine Gehilfin der Geothermie M GmbH & Co KG bei der Durchführung der Thermalbohrung gewesen sei.

Weiters sei auch dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass sie keinesfalls Verursacherin der unzulässigen Ablagerung der Abfälle sei und die Firma F mit der Auftragserteilung zur Räumung der Grube und Entsorgung des Materials die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung übernommen und damit die beschwerdeführende Partei nicht nur jede Einflussnahme, sondern auch jede Haftung für die Entsorgung dieser Abfälle verloren habe, nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Es fehlten jegliche Feststellungen, warum die Firma F die Abfälle auf den Grundstücken der KG W bzw. der KG G gelagert habe. Diese Feststellungen seien zur Beurteilung des Besitzwillens unabdingbar. Die zu treffenden Feststellungen hätten ergeben, dass die Firma F in Eigenregie die Ablagerungen der Abfälle vorgenommen habe.

Weiters sei völlig unerörtert geblieben, inwieweit die Firma F der beschwerdeführenden Partei gegenüber als befugter Sammler oder Behandler von Abfällen aufgetreten sei. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob der beschwerdeführenden Partei die fehlenden Voraussetzungen im Sinne des § 14 Oö. AWG 1997 bekannt gewesen seien oder zumindest hätten bekannt sein müssen.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 Oö. AWG 1997 sind Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist.

Nach § 7 Oö. AWG 1997 dürfen Abfälle nur in Sammelbehältern oder Sammeleinrichtungen vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert werden.

Nach § 12 Abs. 1 Oö. AWG 1997 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verursacher, wenn Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 7 gelagert oder abgelagert werden, die Abfuhr dieser Abfälle binnen einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist aufzutragen.

Nach § 14 Abs. 1 Oö. AWG bedarf einer Genehmigung der Landesregierung, wer nicht ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle gewerbsmäßig sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

Nach Abs. 2 leg.cit. unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 nicht

1. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler;

2. Transporteure, soweit sie Abfälle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werksverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind;

3. die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers zur Aufbereitung von Abfällen aus dem Bauwesen zum Zweck der stofflichen Verwertung im Zuge von Baustellen;

4. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.

Nach § 14 Abs. 11 Oö. AWG hat die Landesregierung eine Liste der Abfallsammler und Abfallbehandler, die gemäß Abs. 1 und 3 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind, zu führen. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu führen und beim Amt der o.ö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Unbestritten ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Material um Abfälle handelt.

Ebenso unbestritten ist, dass die Ablagerung der Abfälle auf den Grundstücken der KG W und G nicht dem § 7 Oö. AWG 1997 entsprach.

Adressat eines Auftrages zur Abfuhr unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle ist nach § 12 Abs. 1 Oö. AWG 1997 der Verursacher.

Eine Definition des Verursachers enthält das Oö. AWG nicht. Es liegt daher nahe, in anderen Teilen der Rechtsordnung verwendete Verursacherbegriffe darauf zu untersuchen, ob sie in einem ähnlichen Zusammenhang von Bedeutung sind wie im § 12 Oö. AWG und ob daher davon ausgegangen werden kann, dass dem Verursacherbegriff des § 12 Oö. AWG vom Gesetzgeber dieser Norm ein vergleichbarer Inhalt beigemessen wurde.

Der Begriff "Verursacher" wird im § 12 Oö. AWG gebraucht, um die Zurechnung einer gesetzwidrigen Ablagerung von Abfällen zu einer bestimmten Person und eine darauf gegründete Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu begründen. Es soll also durch den Begriff der Verursachung eine Haftung (im weitesten Sinn) für einen vom Gesetz verpönten Zustand geschaffen werden.

In ähnlichem Zusammenhang spielt der Begriff der Verursachung im Schadenersatzrecht eine Rolle. Die Verursachung ist Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen als den Geschädigten. Es ist zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) verursacht hat bzw. ob Sachen oder Personen, für die er einzustehen hat, ursächlich waren. Diese Frage wird in einem logischen Verfahren entschieden. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man sich das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Diese Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) zieht die äußerste Grenze der Zurechenbarkeit. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Umgekehrt wird aber nicht jeder verantwortlich, der eine conditio sine qua non gesetzt hat: Der Schädiger hat nämlich nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (Adäquanztheorie). Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Aufl., 447f).

Dieser Begriff der Verursachung kann grundsätzlich auch für die Auslegung des § 12 Oö. AWG herangezogen werden.

Die beschwerdeführende Partei hat der Firma F den Auftrag gegeben, die Bohrmaterialien zu entsorgen. Ohne diesen Auftrag wäre die Verbringung der Abfälle und ihre Ablagerung auf den im angefochtenen Bescheid genannten Grundstücken nicht erfolgt. Eine Verursachung dieser Ablagerung durch die beschwerdeführende Partei im Sinne der Äquivalenztheorie liegt daher vor.

Die beschwerdeführende Partei hat die Firma F mit der Räumung der Schmantgrube beauftragt, ohne sich darum zu kümmern, wohin dieses Unternehmen die Abfälle verbrachte. Dies hätte allenfalls - allerdings auch abhängig von den Umständen des Falles - dann entfallen können, wenn das Unternehmen über die nach § 14 Oö. AWG erforderliche Genehmigung für Abfallsammler und -behandler verfügt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, sich vor der Auftragserteilung zu vergewissern, dass das beauftragte Unternehmen über die erforderliche Genehmigung verfügte.

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie habe nach der Auftragserteilung keinen Einfluss mehr darauf gehabt, was das beauftragte Unternehmen mit den Abfällen mache, geht ins Leere, wäre es doch an ihr gelegen, bereits bei der Auftragsvergabe die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die es ihr ermöglichten, zu verhindern, dass die Abfälle gesetzwidrig abgelagert werden.

Der bloße Auftrag zur Entsorgung von Abfällen an ein Unternehmen, ohne das Vorhandensein einer Genehmigung nach § 14 Oö. AWG zu prüfen und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass dieses Unternehmen die Abfälle nicht gesetzwidrig ablagert, erscheint für die Herbeiführung des "Erfolges" einer gesetzwidrigen Ablagerung keineswegs als völlig ungeeignet und wurde nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung dieser Ablagerung. Die gesetzwidrige Ablagerung wurde daher von der beschwerdeführenden Partei auch adäquat herbeigeführt. Ihr wurde zu Recht von der belangten Behörde als Verursacherin die Verpflichtung zur Entfernung der gesetzwidrig abgelagerten Abfälle erteilt.

Angesichts dieses Ergebnisses braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sich die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei auch auf das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, welches zum Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes ergangen ist, stützen lässt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070166.X00

Im RIS seit

07.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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