Norm
ProkG §2Rechtssatz
Hätte gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ProkG die Finanzprokuratur sowohl die Fakultät als auch ein Universitätsinstitut zu vertreten, liegen aber widerstreitende Interessen der Fakultät und des Instituts vor, kann die Finanzprokuratur gemäß § 6 lit b ProkG weder die Fakultät noch das Institut vertreten; Fakultät und Institut haben vielmehr je einen anderen Vertreter zu bestellen.Hätte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkG die Finanzprokuratur sowohl die Fakultät als auch ein Universitätsinstitut zu vertreten, liegen aber widerstreitende Interessen der Fakultät und des Instituts vor, kann die Finanzprokuratur gemäß Paragraph 6, Litera b, ProkG weder die Fakultät noch das Institut vertreten; Fakultät und Institut haben vielmehr je einen anderen Vertreter zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071606Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0050OB00733_8000000_002