RS OGH 1980/12/2 4Ob560/80, 7Ob220/05m

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

ABGB §915
ABGB §1053

Rechtssatz

§ 915 ABGB ist nur anwendbar, wenn der Vertrag zustandegekommen ist und bloß über seinen Inhalt Zweifel geblieben sind, die sich durch die Auslegung beheben lassen. War hingegen die Einigung der Vertragspartner in einem wesentlichen Hauptpunkt, nämlich in der Frage des Kaufpreises unvollständig, kommt ein Vertrag wegen Dissenses gar nicht zustande.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018001

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0040OB00560_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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