Rechtssatz
Liegt ein Vertretungsmangel deshalb vor, weil von einem Universitätsinstitut eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem dem genannten Institut noch nicht die in § 2 Abs 2 lit a UOG normierte beschränkte Rechtspersönlichkeit zukam, ist dieser Mangel in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO dadurch zu sanieren, daß eine nach dem Inkrafttreten des UOG BGBl 1975/258 ausgestellte Vollmacht des Vorstandes des Universitätsinstituts vorgelegt wird.Liegt ein Vertretungsmangel deshalb vor, weil von einem Universitätsinstitut eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem dem genannten Institut noch nicht die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, UOG normierte beschränkte Rechtspersönlichkeit zukam, ist dieser Mangel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO dadurch zu sanieren, daß eine nach dem Inkrafttreten des UOG BGBl 1975/258 ausgestellte Vollmacht des Vorstandes des Universitätsinstituts vorgelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035485Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0050OB00733_8000000_001