RS OGH 1980/12/2 5Ob22/80

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Ein wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers, der ein eigenes, sodann zerstörtes Gebäude benützte, kann unter Umständen auch darin bestehen, daß ein schon zuvor vorhanden gewesener Ersatzbau - hier:

ein Holzkiosk - aufgestellt werden darf, auch wenn er vom allgemeinen Teil der Liegenschaft (unbebaute Grundfläche) um einige Quadratmeter mehr in Anspruch nimmt als das zerstörte Gebäude.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 22/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083406

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00022_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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