Norm
ABGB §861Rechtssatz
Auch nach Genehmigung der Ware durch den Zwischenhändler durch Unterlassung der Mängelrüge gem § 377 HGB bestehen auf Grund von Treu und Glauben und ergänzender Vertragsauslegung weiterwirkende Vertragspflichten insoweit, als jedenfalls darüber, ob die vom Zwischenhändler bereits weiterveräußerte Ware mangelfrei war, bei Rückfrage wegen eines vom Letztverbraucher erhobenen Gewährleistungsanspruches nicht bewußt unrichtige Behauptungen aufgestellt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014021Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0010OB00680_8000000_001