RS OGH 1983/3/1 3Ob646/80, 5Ob776/82 (5Ob777/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1980
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Norm

AußStrG §229
EheG §81
EheG §83
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs 1 EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im § 88 Abs 2 EheG angeführen Weise beschränkt.Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des Paragraph 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im Paragraph 88, Absatz eins, EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im Paragraph 88, Absatz 2, EheG angeführen Weise beschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0008467">3 Ob 646/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 3 Ob 646/80
    EvBl 1981/148 S 435 = SZ 53/165
  • 5 Ob 776/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 776/82
    Auch; nur: Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008467

Dokumentnummer

JJR_19801203_OGH0002_0030OB00646_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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