RS OGH 1980/12/3 1Ob604/80, 5Ob5/81, Bkd37/87, 5Ob5/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1980
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Norm

ABGB §837 A
WEG §14 Abs1 Z5
WEG §17
WEG 2002 §19
WEG 2002 §28 Abs1 Z5

Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht kann die Bestellung des Verwalters auch vertraglich durch alle einzelnen Miteigentümer, insbes. auch schon in der Gründungsphase der Wohnungseigentumsgemeinschaft, erfolgen. Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 604/80
  • 5 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 5/81
    nur: Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in denAngelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt,einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderenErmächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweisesder erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht. (T1) Veröff: EvBl1981/183 S 517 = MietSlg 33454 = MietSlg 33477 = MietSlg 33693(11)
  • Bkd 37/87
    Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 37/87
    nur T1; Veröff: AnwBl 1989,348
  • 5 Ob 5/08h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
    Auch; Beisatz: Die vertragliche Bestellung des Verwalters verlangt die Mitwirkung aller einzelnen Miteigentümer. (T2); Veröff: SZ 2008/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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